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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 6 U 134/05
Rechtsgebiete: StBerG, ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

StBerG § 5
StBerG § 6
StBerG § 6 Nr. 3
StBerG § 6 Nr. 4
ZPO § 520 Abs. 3
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004
StGB § 185
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 134/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.12.2006

Verkündet am 12.12.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Eberhard und Dr. Schwonke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. November 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 417/04 - teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben, über die Klägerin Dritten gegenüber zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

"Denn die D... heftet sich doch mit ihrem eigenen unternehmerischen Gewinn (Summe der Franchisegebühren) quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kontierer, die von ihr zur unbefugten, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt wurden.

Es ist doch eindeutig ersichtlich, dass die D... und ihre unerfahrenen Franchisenehmer eine parasitäre Veranstaltung darstellt, bei der nicht nur die Steuerpflichtigen geschädigt, sondern auch die unerfahrenen Franchisenehmer an der Nase herumgeführt werden."

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 571 ff. d.A.).

Das Landgericht Potsdam hat mit dem am 10.11.2005 verkündeten Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. In einem förmlichen Verfahren (hier: Rechtsstreit 11 O 86/03, Landgericht Cottbus) getätigte ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienten, könnten grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Unterlassungsklage gemacht werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das förmliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Durch die Unterlassungsklage dürfe nicht in das laufende Verfahren eingegriffen werden. Vorliegend sei das Verfahren nicht abgeschlossen, da das Urteil des Landgerichts Cottbus in dem zitierten Rechtsstreit und auch das Berufungsurteil (6 U 108/04) wegen des noch laufenden Revisionsverfahrens nicht rechtskräftig seien.

Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn die ehrverletzenden Äußerungen einen an dem förmlichen Verfahren nicht beteiligten Dritten wie die Klägerin beträfen, jedenfalls dann, wenn dieser nicht als vollkommen Unbeteiligter in den Prozess einbezogen werde, wenn die Äußerungen nicht ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten getätigt würden und wenn die Unwahrheit der Äußerungen nicht ohne weiteres auf der Hand liege. In solchen Fällen dürfe die Partei in Wahrnehmung ihres prozessualen Grundrechtes aus Art. 103 GG, ihre rechtlichen Interessen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren umfassend zu verfolgen, auch die Ehre eines Dritten verletzende Äußerungen für erforderlich halten. Die Klägerin sei bezogen auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Franchisenehmerin M... nicht vollkommen unbeteiligt.

Ohne die Franchise - vertragliche Bindung zwischen der Klägerin und Frau M... wäre es zu der von der Beklagten im Rechtsstreit 11 O 86/03 gerügten konkreten Bewerbung der buchführerischen Tätigkeiten der Frau M... gar nicht gekommen.

Was den Unterlassungsantrag zu a.) anbelange, so liege die Unwahrheit der angegriffenen Äußerungen nicht auf der Hand. Die Äußerung im Vorprozess, die Klägerin veranlasse reihenweise Personen, wettbewerbswidrige Hilfeleistungen in Steuersachen in Form von Buchhaltung anzudienen und zu erbringen, sei nicht offenkundig unwahr. Mit dieser Äußerung habe die Beklagte Bezug genommen auf die umfangreiche Werbung der Klägerin für das Franchisen von Buchführungsbüros. Dass die Klägerin von der (auch rechtswidrigen) Tätigkeit der Franchisenehmer über die Franchisegebühr profitiere, sei ohne weiteres zutreffend.

Die Äußerung der Beklagten in dem zitierten Schriftsatz, die Klägerin verschweige den Franchisenehmern die Rechtswidrigkeit der uneingeschränkten Werbung mit "Buchführung", sei nicht offenbar falsch. Auch aus der Internetwerbung der Klägerin ergebe sich nicht der ausdrückliche Hinweis, dass die Franchisenehmer mit dem Angebot der uneingeschränkten Buchführung nicht werbend auftreten dürften.

Auch die Äußerung der Beklagten, die entdeckten Franchisenehmer führten Prozesse auf Kosten der Klägerin, wie deren Prozessbevollmächtigter vor dem OLG Brandenburg in der einer mündlichen Verhandlung zugestanden habe, sei jedenfalls nicht offenkundig unwahr; die Richtigkeit dieser von der Beklagten bekräftigten Behauptung müsse im Rahmen einer Beweisaufnahme noch geprüft werden. Die Behauptung der Beklagten, auf diese Weise solle die gesetzliche Beschränkung der §§ 5, 6 Nr. 3, 4 StBerG durch ständige Gesetzesübertretung durchlöchert werden, sei ebenfalls nicht evident unwahr.

Auch die vom Unterlassungsantrag zu b.) umfassten Äußerungen "... heftet sich an die Lebensadern der Kontierer ..." und die Klägerin "stachele" die Franchisenehmer zu wettbewerbswidrigen Hilfeleistung auf, seien nicht zu beanstanden. Die Äußerung der Beklagten, es handele sich um eine "parasitäre Veranstaltung, Franchisenehmer würden an der Nase herumgeführt werden" enthalte teilweise eine Meinungsäußerung, die nicht evident falsch sein könne bzw. eine nicht evident falsche Behauptung.

Zu den von der Beklagten verwendeten Begriffen (Klageantrag zu b.), "wie eine Zecke an die Lebensadern", "aufgestachelt", "aufgehetzt" und "parasitäre Veranstaltung" sieht das Gericht noch keine verleumdnerische, von Artikel 5 GG nicht geschützte Schmähkritik an der Klägerin. Zwar handele es sich bei diesen Begriffen um krasse Abwertungen der Klägerin. Allerdings wiesen diese einen hinreichenden Sachbezug auf und stellten sich als illustrativpointierte Meinungsäußerungen dar.

Gegen dieses ihr am 24.11.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.12.2005 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie innerhalb der bis 24.02.2006 verlängerten Frist mit dem am 24.2.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Potsdam habe in Verkennung der Rechtslage entschieden. Wenn ehrverletzende Äußerungen in einem förmlichen Verfahren gegenüber nicht beteiligten Dritten - wie hier der Klägerin - gemacht würden, sei eine Unterlassungsklage nicht unzulässig wegen des laufenden Verfahrens. Die Klägerin sei eine unbeteiligte Außenstehende. Das Franchiseverhältnis zwischen Klägerin und Frau M... könne nicht zum Nachweis herangezogen werden, dass die Klägerin als Dritte an dem Verfahren beteiligt sei. Wollte man der Auffassung des Landgerichts folgen, würde dies im Ergebnis darauf hinaus laufen, dass es allein der Entscheidung der Beklagten obläge, die Klägerin durch beliebige Äußerungen in das förmliche Verfahren hineinzuziehen um auf diese Weise ungehindert in der beschriebenen rechtsverletzenden, diffamierenden und wahrheitswidrigen Weise über die Klägerin herziehen zu können. Zudem liege die Unwahrheit der angegriffenen Äußerungen offen zu Tage. Die Klägerin veranlasse nicht reihenweise Personen, wettbewerbswidrige Hilfeleistungen in Steuersachen in Form von Buchhaltung anzudienen und zu erbringen. Derartiges ergebe sich nicht aus ihren Werbeunterlagen. Die Beklagte ergehe sich in diesem Punkte in pauschalen Behauptungen und Spekulationen. Auch sei es unzutreffend, dass die Klägerin von rechtswidriger Tätigkeit der Franchisenehmer über die Franchisegebühr profitiere. Diese Äußerung sei in hohem Maße infam und geeignet, die Klägerin nachhaltig wirtschaftlich zu schädigen. Die Äußerung, die Klägerin verschweige den Franchisenehmern die Rechtswidrigkeit des uneingeschränkten Auftretens unter dem Begriff "Buchführung, seine eine falsche Tatsachenbehauptung. Es sei unstreitig geblieben, dass die Einschränkungen des § 6 StBerG schriftliche Bestandteile der Franchiseverträge würden. Unwahr seien auch die Äußerungen der Beklagten, die entdeckten Franchisenehmer würden Prozesse auf Kosten der Klägerin führen. Derartiges sei auch nicht vor dem Oberlandesgericht Brandenburg im Berufungsrechtsstreit 6 U 108/04 durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestanden worden. Auch die Äußerung "parasitäre Veranstaltung" und "Franchisenehmer würden an der Nase herumgeführt", seien falsche Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte bringe hiermit zum Ausdruck, die Franchisenehmer der Klägerin würden betrogen und um ihr Geld geprellt werden. Eine falsche Tatsachenbehauptung stelle auch die Äußerung dar, die Franchisenehmer erhielten "keine adäquate Gegenleistung für rechtsmissbräuchlich veranlasste Gebühr". Die Beklagten und auch das Landgericht Potsdam hätten nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die Franchisenehmer keine adäquaten Gegenleistungen erhielten.

Die Begriffe "wie eine Zecke an den Lebensadern der Kontierer", "aufgestachelt", "aufgehetzt" und "parasitäre Veranstaltung" stellten eine von Art. 5 GG nicht mehr geschützte Schmähkritik der Klägerin dar. Der vom Landgericht verwendete Begriff "illustrativpointierte Meinungsäußerung" verniedliche das Gefährdungspotential dieser Äußerung für die Klägerin und damit auch den dieser drohenden wirtschaftlich Schaden.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte gemäß den in I. Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erachtet die Berufung als unzulässig, da die Klägerin sich in der Berufungsbegründung nicht mit der Abweisung der Klage als unzulässig auseinandersetze.

Die Beklagte verteidigt das Urteil I. Instanz und meint, im Kampf um das Recht seien starke Worte zulässig. Die Klägerin verwende ständig in irreführender Weise im Rahmen ihres Franchisebetriebes die Begriffe "Buchführung", "Buchführungserledigung" und "Buchführungsbüro". Die damit beschriebene Tätigkeit sei jedoch, wie die Klägerin auch wisse, Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten, zu der die Franchisenehmer der Klägerin nicht zählten. Die Werbung der Klägerin sei Veranlassung zum Rechtsbruch. Sie berate ihre Franchisenehmer nicht sachgerecht. Der verwendete Begriff "Zecke" stelle eine noch erlaubte Polemik dar. Auch der Begriff "Heuschrecke" sei auf höchster politischer Ebene salonfähig. Dass die Klägerin die Prozesse für ihre Franchisenehmer finanziere, sei zudem unstreitig.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufungsbegründung entspricht entgegen der Ansicht der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin greift die Klageabweisung als unzulässig insoweit an, als sie ausführt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe ihr sehr wohl zu. Die getätigten Äußerungen seien nicht in einem förmlichen Rechtsstreit, an welchem sie selbst beteiligt gewesen sei, gefallen.

Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen könnten nicht zum Gegenstand einer Unterlassungsklage gemacht werden, da diese in einem förmlichen noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreit getätigt worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden.

Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Äußerungen im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Ehrenschutzprozesses gemacht werden können. Dies gilt jedenfalls, soweit Äußerungen zwischen den Parteien eben dieses Rechtsstreits betroffen sind. Teilweise gilt dies auch, soweit Dritte (z. B. Zeugen oder Sachverständige) Adressaten dieser Äußerungen sind (BGH NJW 1987, 3138).

Nach bestimmter in der Rechtsprechung vertretener Ansicht (OLG Düsseldorf NJW 1987, 2522) sind auch Klagen dritter Personen unzulässig, wenn diese zwar an dem Prozess nicht unmittelbar beteiligt sind, aber sachlich in Beziehung zu dem Streitgegenstand des Rechtsstreits stehen.

Diese Ansicht teilt der erkennende Senat nicht.

Zwar ist es richtig, wie auch das Landgericht angenommen hat, dass es wegen der Franchisevertraglichen Bindung zwischen der Klägerin und ihrer Franchisenehmerin Frau M... zu der im Verfahren 11 O 86/03 (Landgericht Cottbus) monierten konkreten Bewerbung der buchführerischen Tätigkeiten gekommen ist und die Klägerin daher in sachlicher Beziehung zu dem zitierten Rechtsstreit steht.

Allein eine solche Beziehung ist jedoch nicht ausreichend, um der Klägerin die Inanspruchnahme von Ehrschutz zu verweigern, indem ihre Klage bereits als unzulässig behandelt wird. Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von Ehrschutzklagen in anhängigen Rechtsstreitigkeiten ist, dass der Schutz des Prozessgegners vor unerlaubten Handlungen regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. In einem kontradiktorischen Verfahren muss der Prozessgegner die Rechtsgutbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann. Wo dies allerdings nicht der Fall ist, kommen Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Betracht (BGH NJW 2004, 446).

Daraus folgt, dass Unterlassungsklagen Dritter zulässig sein müssen, damit geprüft werden kann, ob diese zu Recht in den Rechtsstreit der beiden anderen Parteien hineingezogen worden sind. Da die angegriffene Person sich in dem jeweiligen Verfahren nicht zur Wehr setzen kann, wäre sie anderenfalls der ehrverletzenden Äußerung gegenüber völlig schutzlos gestellt. Der Ausschluss von Ehrschutzklagen dritter, an einem Rechtsstreit nicht beteiligter Personen wegen unzulässiger Klage stellt sich als verfassungsmäßig bedenklich dar (Seyfarth, NJW 1999, 1288 (1289)).

2.

Die Klage ist teilweise begründet, nämlich soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu b. die Untersagung bestimmter, aus dem Tenor ersichtlicher Äußerungen begehrt.

Im Übrigen ist sie unbegründet.

a.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. 185 StGB, 1004 BGB zu.

Die verwendeten Begriffe "Zecke" und "parasitäre Veranstaltung" stellen ehrverletzende Äußerungen dar, deren sich die Beklagte auch in Wahrnehmung ihrer Grundrechte, soweit ihr diese zustehen, im Verhältnis zur Klägerin nicht bedienen darf.

Es sind daher die den Begriff "Zecke" und "parasitäre Veranstaltung" enthaltenden Sätze zu untersagen.

Die genannten Äußerungen stellen reine Werturteile/Meinungsäußerungen dar. Ein Werturteil ist durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage gekennzeichnet, während für die Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakteristisch ist. Das Werturteil ist durch Elemente des Meinens und der Stellungnahme geprägt, während die Tatsachenbehauptung etwas als objektiv gegeben hinstellen will. Deshalb stehen Werturteile, anders als Tatsachenbehauptungen, einer Richtigkeitskontrolle und dem Beweis dafür nicht offen (BVerfG, NJW 2000, 199).

Ob der einer Meinungsäußerung inne wohnende Sinn ehrverletzend ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs objektiv nach dem Verständnis eines unbefangenen und verständigen Publikums. Es kommt weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf die subjektive Wahrnehmung des von der Äußerung Betroffenen an. Die Ermittlung des Aussagegehaltes einer Äußerung bestimmt sich zunächst nach ihrem Wortlaut; ferner ist die Äußerung im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Schließlich ist bei der Sinnermittlung der situative Kontext zu berücksichtigen (BGH NJW 1996, 1131).

Im vorliegenden Falle zielen die Aussagen der Beklagten, die Klägerin "hafte sich quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kontierer" und "die D... und ihre unerfahrenen Franchisenehmer stellten eine parasitäre Veranstaltung dar", darauf, das Zusammenspiel zwischen Franchisegeber/-nehmer darzustellen. Die Beklagte will plastisch vor Augen führen, dass die Franchisegeberin ihre -nehmer durch rechtswidrige Werbung zu rechtswidriger Hilfeleistung in Steuersachen verleitet, selbst jedoch im Hintergrund bleibt und über die Franchisegebühren Gewinne aus der gesamten rechtswidrigen Veranstaltung zieht. Der Unternehmensgewinn der Klägerin bestehe unter anderem aus dem auf einer rechtswidrigen Tätigkeit in Steuersachen beruhenden Franchisegebühr.

Die dabei verwendeten Begriffe "Zecke" und "parasitär" suggerieren, dass die Klägerin in verantwortungsloser, an keine Rücksichtnahme gebundenen Weise die mit ihr verbundenen Franchisenehmer ausbeutet, ohne für diese in irgendeiner Weise von Nutzen zu sein. Denn das ist das der Zecke von der Natur beigeordnete Wesen. Das Tier lebt ausschließlich vom Körper ihres Wirts und ist weder diesem noch anderen Tieren in irgendeiner Weise nützlich. Parasiten gelten als schädlich und wertlos.

Aus diesem Grunde bedienten und bedienen sich auch heute noch bestimmte politische Kreise der zitierten Begriffe um ihre Gegner als unnütze, lebensunwerte Wesen zu diffamieren.

Der Senat verkennt nicht, dass es nicht in der Absicht der Beklagten gelegen hat, den Begriff "Zecke" und "parasitär" in eben diesem politisch eingefärbten Sinne zu verwenden. Objektiv betrachtet ist jedoch der Vergleich einer Person/eines Unternehmens mit einer Zecke und der Vergleich der Handlungen einer Person/eines Unternehmens mit einer parasitären Veranstaltung, wie zwischen Zecke und Wirtstier gegeben, in hohem Maße geeignet, die soziale Achtung der angegriffenen Person/des Unternehmens in Frage zu stellen. Das Wirtschaftsunternehmen der Klägerin wird als ausbeuterisches, schädliches Wesen dargestellt. Eine solche Äußerung bzw. ein solcher Vergleich hat die Diffamierung der angegriffen Person zum Inhalt. Diese steht im Vordergrund und nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache. Diese als Schmähkritik zu qualifizierenden Äußerungen kann die Klägerin untersagt verlangen.

Die Beklagte kann hier nicht ein durch Art. 5 GG geschütztes Recht auf freie Rede der Klägerin entgegenhalten.

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als "Teil" des Staates anzusehen. Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist im Normalfall nicht grundrechtsfähig, abgesehen von Ausnahmen wie Kirchen, Hochschulen und Rundfunkanstalten (BVerfG, DVBl 1985, 342). Berufständische Zwangsorganisationen (Kammern) erfüllen primär stattliche Aufgaben und kommen als Grundrechtsträger nicht in Betracht (Isensee/ Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Aufl. 2000, § 116 Rn 79). Öffentlich rechtliche Zwangsverbände können sich auch nicht im Rahmen ihrer Kompetenzen auf Art. 5 GG berufen (BVerfG, a.a.O.).

Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich jedoch auf prozessuale Rechte nach Art 101 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG berufen (BVerfGE 6, 45).

Diese sogenannten Prozessgrundrechte gelten für jedes gerichtliche Verfahren, sie dienen der Gleichberechtigung der Prozessparteien.

Aus den Prozessgrundrechten folgt, dass Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben müssen, sich zum Verfahrensstoff zu äußern. Wie dieses Recht im Einzelnen ausgestaltet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Prozessrecht. Die einschlägige Verfassungsnorm ist maßgebliche Leitlinie für die Anwendung des Prozessrechts. Danach muss der Verfahrensbeteiligte alles vortragen dürfen, was seiner Ansicht nach zur Durchsetzung seiner Rechte erforderlich ist.

Da auch die Ansprüche der angegriffenen Person grundrechtlich fundiert sind, ergibt sich im Streit um ehrkränkende Äußerungen regelmäßig eine verfassungsrechtliche Spannungslage. Die Klägerin beruft sich zum Schutz ihrer Ehre auf ihr verfassungsmäßig geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 i. V. m. Art. 1 GG). Auch Unternehmen können den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Anspruch nehmen, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen oder Arbeitgeber betroffen sind. Das ist hier der Fall. Die Klägerin ist in ihrem Geltungsanspruch als Franchisegeberin betroffen.

Die Grenze zulässigen Parteivorbringens und damit die Grenze des Prozessgrundrechtes der Beklagten stellen Vorschriften des StGB (hier § 185) sowie die sogenannte Schmähkritik dar.

Die Äußerung eines ehrverletzenden Werturteils " Zecke" und "parasitäre Veranstaltung" betreffend einen Dritten - wie hier im Rechtsstreit 11 O 86/03 geschehen - stellt eine Beleidigung (§ 185 StGB) dar. Eine Beleidigungsabsicht muss nicht vorliegen. Bedingter Vorsatz, welcher die Bedeutung der Kundgabe als Miss- oder Nichtachtung und deren Wahrnehmung durch den Äußerungsempfänger umfasst, ist ausreichend. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Öffentlichkeit von Politikern Vergleiche mit der Tierwelt bemüht werden (Heuschrecke) um ein (vermeintlich) besonders schändliches Treiben von Unternehmen zu kritisieren. Bei Werturteilen, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffen, streitet eine Vermutung für die Freiheit der Rede. Dies liegt daran, dass eine Unterlassungsverurteilung nicht nur die streitenden Parteien betreffen würden, sondern auch Auswirkungen auf den öffentlichen Kommunikationsprozess als solchen hätte. Die Demokratie lebt davon, dass Fragen von allgemeiner Relevanz frei und offen debattiert werden. Eine Unterlassungsverurteilung darf keine einschüchternde Wirkung für den als frei und offen gedachten Kommunikationsprozess zur Folge haben (Seyfarth, a. a. O., m. weit. Hin.).

Im vorliegenden Falle können diese Gesichtspunkte nicht zum Tragen kommen, da die Äußerungen im Rahmen eines der Verfolgung eigennütziger Interessen dienenden Rechtsstreit gefallen sind.

Die Klägerin hat der Beklagten auch keinen Anlass zu diesen Äußerungen gegeben. Die Klägerin ist nicht Partei des Rechtsstreits 11 O 86/03 (Landgericht Cottbus) gewesen und hat demzufolge in dem zitierten Rechtsstreit auch keine (ähnlich herabsetzenden) Äußerungen tätigen können, so dass sich die inkriminierten Äußerungen des Beklagten hier nicht etwa als so genannter Gegenschlag darstellen könnten.

Das für den Unterlassungsanspruch notwendige Ehrschutzbedürfnis auf Seiten der Klägerin ist vorhanden. An diesem Ehrschutzbedürfnis fehlt es nicht etwa deshalb, weil die Äußerung in einem förmlichen Verfahren gefallen ist. Eine Äußerung verliert ihren ehrverletzenden Charakter nicht dadurch, dass sie in einem förmlichen Verfahren fällt. Diese Äußerungen, die mindestens einer Franchisenehmerin der Klägerin (Frau M...) bekannt geworden sind, sind geeignet, das wirtschaftliche Ansehen der Klägerin bei ihren Franchisenehmern zu ruinieren.

b.

Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr ist als gegeben anzusehen.

Auch im außerwettbewerblichen Bereich besteht auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine tatsächlich Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 1994, 1281).

Zwar hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklären lassen, sie werde die Äußerungen "gleich wie eine Zecke" und "parasitäre Veranstaltung" zukünftig unterlassen. Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung war die Beklagte jedoch nicht bereit.

Zwar ist nicht in jedem Falle einer Rechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Im Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen, der bereits einmal Opfer eines Eingriffes in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, müssen aber an die Wiederlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat sich während des vorliegenden Rechtsstreits und auch in der mündlichen Verhandlung geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie hat mehrfach bekräftigt bzw. durch ihren Prozessbevollmächtigten bekräftigen lassen, dass die von ihr verwendeten Begriffe "Zecke" und "parasitäre Veranstaltung" durch die Freiheit des Wortes geprägt seien und sie sich den Mund nicht werde verbieten lassen.

3.

Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit mit dem Klageantrag zu a. und dem Klageantrag zu b. die Unterlassung weiterer inkriminierter Äußerungen begehrt wird.

Diese weiteren Äußerungen stellen Mischformen aus Tatsachenbehauptungen und Wertungen dar.

Davon ausgenommen ist die vom Klageantrag zu a in Bezug genommene Äußerung "wird dann ein Mitglied entdeckt und wettbewerbsrechtlich zur Unterlassung aufgefordert, dann wird der Prozess ganz offensichtlich auf Kosten der D... geführt, wie vor dem OLG Brandenburg zugestanden wurde"; diese Äußerung stellt eine reine Tatsachenbehauptung dar.

Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang von Art. 5 Abs. 1 GG erfasst (BGH NJW 1996, 1131). Im Falle einer derartig engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird.

Nun kann die Beklagte zwar, wie oben ausgeführt, den Schutz des Art. 5 GG nicht für sich in Anspruch nehmen. Die zitierten Grundsätze gelten jedoch gleichermaßen bei Anwendung der Prozessgrundrechte. Soweit ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung noch einen sachlichen Bezug zum Streitstoff des Prozesses erkennen lässt und sich nicht als Beleidigung bzw. Schmähkritik darstellt, muss dies vom Prozessgegner hingenommen werden. Nichts anderes gilt für den sogenannten Dritten, der zwar nicht Prozesspartei ist, jedoch in enger sachlicher Beziehung zu einer Partei und insbesondere zum betreffenden Streitgegenstand des Prozesses steht. Das ist hier der Fall. Die von der Beklagten im Rechtsstreit 11 O 86/03 erhobenen Vorwürfe haben ihren Grund in der vertraglichen Beziehung zwischen Klägerin und Frau M.... Diese Beziehungen aus dem Franchisevertrag stehen im Hintergrund des Rechtsstreits 11 O 86/03.

Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin sei ein Unternehmen, welches reihenweise Personen zu wettbewerbswidrigen Hilfeleistungen in Steuersachen veranlasse und davon profitiere über die Erhebung der Franchisegebühr (Klageantrag zu a.) , stellt dies eine Meinungsäußerung dar. Die Beklagte bezieht sich auf die Internetwerbung der Klägerin und legt diese Werbung dahin aus, sie verleite die rechtlich unbedarften Franchisenehmer zum Rechtsbruch. Die Beklagte meint, die Klägerin stelle in ihrer Werbung nicht genügend klar, dass das uneingeschränkte werbende Auftreten mit "Buchführung", "Buchführungsbüro" etc. illegal sei. Auch die weiter mit dem Antrag zu a. gerügte Äußerung, "auf diese Weise solle die gesetzliche Beschränkung durch ständige Gesetzesübertretung durchlöchert werden", stellt eine Meinungsäußerung dar, nämlich das Verhalten der Klägerin könne nur so verstanden werden, dass diese das Ziel verfolgt, der Gesetzgeber müsse letztlich zu ihren Gunsten tätig werden.

Auch die vom Klageantrag zu b. umfassten übrigen Äußerung sind als Meinungsäußerung anzusehen.

Die Unterlassung von Werturteilen und Meinungsäußerungen kann, wie oben dargestellt, nur verlangt werden, wenn eine Beleidigung oder Schmähkritik vorliegt. Die vorstehend bezeichneten Meinungsäußerungen fallen nicht darunter. Sie können zwar als scharf, ja sogar überzogen bezeichnet werden. Eine überzogene, ausfällige oder ungerechte Kritik stellt aber nicht automatisch eine Schmähung dar. Von einer solchen kann nur dann die Rede sein, wie oben dargestellt, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, NJW 2005, 279).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Tatsachenbehauptung " wird dann ein Mitglied entdeckt und wettbewerbsrechtlich zur Unterlassung aufgefordert, dann wird der Prozess ganz offensichtlich auf Kosten der D... geführt, wie vor dem Oberlandesgericht Brandenburg zugestanden wurde".

Es kann dabei dahin stehen, ob diese Behauptung wahr ist.

Jedenfalls stellt sie sich nicht als ehrrührig dar. Sie ist nicht geeignet, den Kredit der Klägerin zu gefährden oder sonstige Nachteile für deren Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen (§ 824 BGB). Dass die Klägerin ihren Franchisenehmern in Rechtsstreitigkeiten zur Seite steht, ist nicht als negativ zu bewerten.

Dies gilt auch, soweit die zitierte Äußerung im Kontext mit den vorangegangenen, vom Antrag zu a. umfassten weiteren Äußerungen zu sehen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen zivilrechtliche Ehrschutzklagen zugelassen sind, wenn die Äußerung eine an dem vorausgegangenen förmlichen Verfahren nicht beteiligte Person betrifft, ferner, wie die Grenzen zulässiger Äußerungen betreffend diese dritte Person im Ehrschutzrechtsstreit zu ziehen sind, ferner ob Körperschaften des öffentlichen Rechtes sich in Rechtsstreitigkeiten über Art. 103 GG wie eine Privatperson auf die Meinungsfreiheit berufen können (§ 543 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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